Hinsichtlich der im Planungsbericht aufzuzeigenden berührten Interessen ist auf Folgendes hinzuweisen: Wenn eine Planungsbehörde einen Nutzungsplan abändert und eine bestehende durch eine andere Bauzone ersetzt, so ist sie nach Art. 47 Abs. 1 RPV verpflichtet, einen Bericht zu erstellen, der unter anderem zeigt, dass der revidierte Nutzungsplan auch den Anforderungen des Bundesumweltrechts genügt. Mit diesem Instrument soll die in Art. 25a RPG verlangte materielle Koordination zwischen dem Bundesumweltrecht und dem Raumplanungsrecht umgesetzt werden.