6.f) Zudem kann festgestellt werden, dass im Planungsbericht zum Teilzonenplan A eine Darstellung der berührten Interessen und Gewichtung derselben, eine Aufzählung der in Betracht kommenden Lösungen und eine Abwägung unter den relevanten Interessen und Lösungen vollständig fehlen. Unter Ziffer 6, Interessenabwägung, des Planungsberichts liest sich Folgendes: "Es sind keine übergeordneten Interessen vorhanden, die gegen die Umzonung sprechen würden. Die Umzonung ist im Sinne des kantonalen Richtplans, welcher die betreffenden Parzellen dem Siedlungsgebiet zuweist." Diese Ausführungen legen den Schluss nahe, dass bezogen auf den Teilzonenplan A keine Interessenabwägung erfolgt ist.