47 der Raumplanungsverordnung, Rechtsgutachten, 2005, S. 33). Mit dem Planungsbericht dokumentiert die Behörde demgemäss die Absichten und Ziele ihrer Planung und legt in ihm ihre Beurteilungen und Interessenabwägungen offen. Damit der Planungsbericht die Funktion als Entscheidungsgrundlage für die Genehmigungsbehörde erfüllen kann, muss er im Genehmigungszeitpunkt vorliegen. Art. 47 RPV umschreibt den Mindestinhalt des Planungsberichts. Für die konkrete Abfassung ist vom Zweck des Planungsberichts auszugehen, Transparenz über die Betätigung des Planungsermessens zu schaffen und die Basis für die Genehmigung durch die Genehmigungsbehörde zu bilden.