6.d) Die Anforderungen an den Planungsbericht sind vielfältig. Er dient der Hebung der Qualität der Planungsentscheide vor allem im Interesse des planenden Gemeinwesens selbst. Mit ihm soll zudem der Vollzug der dem Gesetzgeber besonders wichtigen Aspekte ins Bewusstsein gerückt werden. Schliesslich soll die Rechtsstellung der betroffenen Personen durch eine sorgfältige Begründung verbessert werden (Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft BUWAL und Bundesamt für Raumentwicklung ARE, Der Umweltteil des Planungsberichts nach Art. 47 der Raumplanungsverordnung, Rechtsgutachten, 2005, S. 33).