3. Demnach ist das Ausstandsbegehren betreffend die Gemeinderätin Z abzuweisen. Die Beschlussfähigkeit des Gemeinderates Walzenhausen ist damit nicht weiter in Frage gestellt. Die Sache ist daher zur weiteren Behandlung an den Gemeinderat Walzenhausen zurückzuweisen. 4. In Anwendung von Art. 22 Abs. 1 VRPG sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Seite 3/3