g) Gemeinderätin Z führt das Ressort Hoch- und Tiefbau und ist Präsidentin der Baubewilligungskommission; in dieser Funktion hat sie über Baubewilligungen und Baueinstellungen zu befinden. Als Mitglied des Gemeinderates hat sie ferner über den Erlass von Nutzungsplänen und allfällige Einsprachen zu entscheiden (Art. 47 und 48 des Gesetzes über die Raumplanung und das Baurecht [Baugesetz; bGS 721.1]). Dass sie sich mehrfach mit bau- und planungsrechtlichen Fragen zu bestimmten Parzellen zu befassen hat, ist mithin systembedingt und begründet allein noch keine Ausstandspflicht.