BVR 2006 S. 193 E. 3.4). Entscheidend für eine unzulässige Vorbefassung ist, ob sich ein Behördenmitglied durch seine Mitwirkung an früheren Entscheidungen in einzelnen Punkten bereits in einem Mass festgelegt hat, die es nicht mehr als unvoreingenommen und dementsprechend das Verfahren als nicht mehr offen erscheinen lassen (LUCIE VON BÜREN, a.a.O., Art. 9 Rz. 25).