e) In Fällen sog. Vor- oder Mehrfachbefassungen kann bei den Parteien eine gewisse Besorgnis der Voreingenommenheit und damit Misstrauen in die Behörde dann entstehen, wenn einzelne Mitglieder – aus Gründen der Sachkompetenz oder der Prozessökonomie – in einem früheren Verfahren mit der konkreten Streitsache schon einmal befasst waren. Von vornherein keine Befangenheit zu begründen vermag das frühere Mitwirken in anderen Angelegenheiten einer Partei (BGE 142 III 732 E. 4.2.2; 117 Ia 372 E. 2c; BVR 2006 S. 193 E. 3.4).