1605 und 1698. Jede Begünstigung eines anderen von der Teilrevision der Ortsplanungsrevision betroffenen Grundstücks habe aufgrund der kantonalen Vorgabe eines gewissen Quantitativs der rückzuzonenden Fläche nämlich zur Folge, dass die Entscheidungsfreiheit der betroffenen Behördenmitglieder in Bezug auf andere, auch die verfahrensgegenständlichen Grundstücke, beeinträchtigt sein könnte bzw. der Anschein der Befangenheit bestehe.