b) Nach Art. 8 Abs. 1 VRPG treten Personen, die eine Verfügung zu treffen haben, in den Ausstand: a) wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben; abis) wenn sie mit einer Partei in gerader Linie oder bis zum dritten Grad in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert oder durch Ehe, eingetragene Partnerschaft oder faktische Lebensgemeinschaft verbunden sind; b) wenn sie bereits am Vorentscheid mitgewirkt haben; c) wenn sie eine Partei vertreten oder für eine Partei früher in derselben Sache tätig waren; d) wenn sie in Sachen einer juristischen Person am Ergebnis erheblich interessiert sind; e) wenn sie aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten.