2020, Art. 9 Rz. 55). Im vorliegenden Fall hat der Einsprecher das Ausstandsbegehren gegen Z erst mit der abschliessenden Stellungnahme vom 18. Januar 2022 eingebracht. Wieso es ihm unmöglich oder unzumutbar war, die geltend gemachten Ausstandsgründe bereits vorher einzubringen, ist nicht ersichtlich. Ob damit der Anspruch auf Geltendmachung des Ausstandes von Z verwirkt ist, Seite 1/3 Verwaltungsentscheid AR GVP 34/2022, Nr. 1574