a) Nach der Rechtsprechung sind Ausstandsbegehren unverzüglich zu stellen, sobald die Partei vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit hätte haben müssen. Diese Verpflichtung ergibt sich aus dem auch für Private geltenden Grundsatz von Treu und Glauben und dem Verbot des Rechtsmissbrauchs (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV). Wer sich auf das Verfahren einlässt, ohne einen Verfahrensmangel bei erster Gelegenheit vorzubringen, verwirkt in der Regel den Anspruch auf spätere Anrufung (BGE 143 V 66 E. 4.3; LUCIE VON BÜREN, in: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Herzog/Daum [Hrsg.], 2. Aufl. 2020, Art. 9 Rz. 55).