2. Nach Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. Das kantonale Recht konkretisiert diese allgemeine Verfahrensgarantie unter anderem in den Ausstandsregeln nach Art. 8 VRPG.