Aus den Erwägungen: 1. Über den Ausstand von Mitgliedern des Gemeinderates entscheidet erstinstanzlich der Gemeinderat unter Ausschluss der betroffenen Mitglieder (Art. 8 Abs. 2 VRPG). Steht als Folge des Ausstandsbegehrens die Beschlussfähigkeit des Gemeinderates in Frage, so entscheidet über den streitigen Ausstand der Regierungsrat (Art. 8 Abs. 3 lit. a VRPG). Im vorliegenden Fall wird der Ausstand von drei Mitgliedern des Gemeinderates verlangt, womit dessen Beschlussfähigkeit in Frage gestellt ist (Art. 16 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 Gemeindeordnung Walzenhausen). Damit ist der Regierungsrat zur stellvertretenden Entscheidung über den streitigen Ausstand berufen.