AR GVP 34/2022, Nr. 1574 Ausstandsbegehren. Steht infolge des Ausstandsbegehrens die Beschlussfähigkeit des Gemeinderates in Frage, so entscheidet über den streitigen Ausstand der Regierungsrat. Ist eine amtliche Mehrfachbefassung systembedingt und damit unvermeidlich, so liegt grundsätzlich keine unzulässige Vorbefassung vor. Entscheid des Regierungsrates, 15.02.2022