vorliegend kein Kriterium darstellt. 3.g) Nach dem vorab Gesagten erweisen sich zwei durchgehende Betonfahrspuren für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung als nicht betriebsnotwendig, weshalb die kommunale Baubewilligungsbehörde und die Abteilung Raumentwicklung der Sanierung des Bewirtschaftungswegs mit zwei durchgehenden Betonfahrspuren die Baubewilligung zu Recht verweigert haben. Als betriebsnotwendig erweisen sich hingegen zwei befestigte Betonfahrspuren im steilsten Bereich im Abschnitt 3. Demgemäss haben die kommunale Baubewilligungsbehörde und die Abteilung Raumentwicklung hinsichtlich des Abschnitts 3 die Sanierung mit zwei Betonfahrspuren zu Recht bewilligt.