Bezüglich der Abschnitte 2 und 4 würden zwei Betonfahrspuren den Komfort erhöhen und den Aufwand für den Unterhalt des Bewirtschaftungswegs reduzieren. Die blosse Dienlichkeit reicht aber nicht aus, um von einer objektiven Notwendigkeit im Sinne von Art. 16a Abs. 1 RPG und Art. 34 Abs. 4 Bst. a RPV ausgehen zu können. Es mag zudem zutreffen, dass die Übergänge zwischen den verschiedenen Oberbauten etwas schadenanfälliger sind. Diesem Argument ist der geringe Verkehr entgegen zu halten und das massgebende Kriterium der Betriebsnotwendigkeit. Zu den Argumenten der beiden Landwirte gilt es zu bemerken, dass der Schutz der landwirtschaftlichen Bauten und Anlagen vor dem abfliessenden Wasser