Aus den Erwägungen: 3.c) In der Landwirtschaftszone zonenkonform sind Bauten und Anlagen, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind (Art. 16a Abs. 1 Satz 1 RPG; SR 700). Die Anforderungen präzisiert Art. 34 RPV (SR 700.1). Danach sind unter anderem Bauten und Anlagen zonenkonform, die der bodenabhängigen Bewirtschaftung dienen, namentlich der Produktion verwertbarer Erzeugnisse aus Pflanzenbau und Nutztierhaltung (Art. 34 Abs. 1 Bst. a RPV). Es ist unbestritten, dass es sich bei der Tätigkeit der beiden Landwirte um eine bodenabhängige Bewirtschaftung handelt und damit die Grundvoraussetzungen für die Anwendbarkeit von Art.