Sie beurteilten die vom Baugesuch erfassten baulichen Massnahmen grundsätzlich als bewilligungsfähig. Als nicht bewilligungsfähig beurteilten sie hingegen das Anbringen von zwei durchgehenden Betonfahrspuren. Sie kamen zum Ergebnis, dass das Anbringen von zwei Betonfahrspuren nur bezogen auf den steilsten Abschnitt des Bewirtschaftungswegs bewilligungsfähig ist.