AR GVP 34/2022, Nr. 1576 Bauen ausserhalb der Bauzone. Bewilligung von zwei durchgehenden Betonfahrspuren in der Landwirt- schaftszone: Im konkreten Fall erweisen sich zwei durchgehende Betonfahrspuren als für die landwirtschaftli- che Bewirtschaftung nicht betriebsnotwendig. Entscheid des Departements Bau und Volkswirtschaft, 19.01.2022 Sachverhalt: Über mehrere nach dem Zonenplan der fraglichen Gemeinde der Landwirtschaftszone zugewiesene Grund- stücke verläuft ein landwirtschaftlicher Bewirtschaftungsweg. Der Bewirtschaftungsweg wird von zwei Landwir- ten zur Erschliessung ihrer Bauten, Anlagen und landwirtschaftlichen Nutzflächen genutzt. Die Abteilung Raumentwicklung und die kommunale Baubewilligungsbehörde hatten ein Baugesuch zu beurteilen, welches Sanierungsmassnahmen am Bewirtschaftungsweg umfasste, zu welchen unter anderem das Anbringen von zwei durchgehenden Betonfahrspuren gehörten. Sie beurteilten die vom Baugesuch erfassten baulichen Mass- nahmen grundsätzlich als bewilligungsfähig. Als nicht bewilligungsfähig beurteilten sie hingegen das Anbringen von zwei durchgehenden Betonfahrspuren. Sie kamen zum Ergebnis, dass das Anbringen von zwei Betonfahr- spuren nur bezogen auf den steilsten Abschnitt des Bewirtschaftungswegs bewilligungsfähig ist. Aus den Erwägungen: 3.c) In der Landwirtschaftszone zonenkonform sind Bauten und Anlagen, die zur landwirtschaftlichen Bewirt- schaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind (Art. 16a Abs. 1 Satz 1 RPG; SR 700). Die Anfor- derungen präzisiert Art. 34 RPV (SR 700.1). Danach sind unter anderem Bauten und Anlagen zonenkonform, die der bodenabhängigen Bewirtschaftung dienen, namentlich der Produktion verwertbarer Erzeugnisse aus Pflanzenbau und Nutztierhaltung (Art. 34 Abs. 1 Bst. a RPV). Es ist unbestritten, dass es sich bei der Tätigkeit der beiden Landwirte um eine bodenabhängige Bewirtschaftung handelt und damit die Grundvoraussetzungen für die Anwendbarkeit von Art. 16a Abs. 1 RPG erfüllt sind. 3.d) Die Zonenkonformität eines Vorhabens kann aber nur bejaht werden, wenn die Baute oder Anlage für die in Frage stehende Bewirtschaftung nötig ist (Art. 34 Abs. 4 Bst. a RPV), ihr am vorgesehenen Standort keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (Art. 34 Abs. 4 Bst. b RPV) und der Betrieb voraussichtlich länger- fristig bestehen kann (Art. 34 Abs. 4 Bst. c RPV). Umstritten ist vorliegend der notwendige Ausbau des Bewirt- schaftungswegs für die in Frage stehende Bewirtschaftung. Grundsätzlich müssen nicht nur landwirtschaftliche Bauten, sondern auch landwirtschaftlich genutzte Bodenflächen für die Bewirtschaftung erreichbar sein. Zu- fahrtsstrassen sind in der Landwirtschaftszone dann zonenkonform, wenn sie hinsichtlich Standort und Ausge- staltung in einer unmittelbaren funktionellen Beziehung zum Landwirtschaftsbetrieb stehen und falls sie in ihrer konkreten Ausgestaltung für eine zweckmässige Bewirtschaftung des Bodens am vorgesehenen Standort not- wendig und nicht überdimensioniert sind. Die betriebliche Notwendigkeit ist nicht nach subjektiven, sondern nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Bezugspunkt für die Beurteilung bildet stets die in Frage ste- hende landwirtschaftliche Bewirtschaftung (RUCH/MUGGLI, in: Praxiskommentar RPG: Bauen ausserhalb Bauzonen, 2017, N. 48 zu Art. 16a RPG). Seite 1/2 Verwaltungsentscheid AR GVP 34/2022, Nr. 1576 3.e) Die Bewirtschaftung des Landwirtschaftsbetriebs des Landwirts A erfordert gemäss der landwirtschaftli- chen Datenbank Agricola, Stand Januar 2022, 0.043 Standardarbeitskräfte und stellt damit einen Hobbyland- wirtschaftsbetrieb dar. Die Bewirtschaftung des Landwirtschaftsbetriebs des Landwirts B erfordert gemäss der landwirtschaftlichen Datenbank Agricola, Stand Januar 2022, 2.576 Standardarbeitskräfte und stellt damit ein landwirtschaftliches Gewerbe nach Art. 7 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bo- denrecht (BGBB; SR 211.412.11) dar. In beiden Betrieben wird Gras- und Milchwirtschaft betrieben. Zu den Grundstücken des Betriebs des Landwirts A gehören die Grundstücke Nrn. 1, 2 und 3, welche über den Bewirt- schaftungsweg erreicht werden können. Zu den Grundstücken des Betriebs des Landwirts B gehören unter an- derem die Grundstücke Nrn. 4, 5, 6, 7 und 8, welche über den Bewirtschaftungsweg erreicht werden können. Landwirt A führte anlässlich des Rekursaugenscheins aus, dass er den Bewirtschaftungsweg während den Sommermonaten rund 20 Mal mit dem Druckfass befahre. Landwirt B führte am Rekursaugenschein aus, dass er den Bewirtschaftungsweg an Sommertagen, wenn Heu eingefahren werden müsse, rund 20 Mal täglich be- fahre. Im Winter transportiere er das geschlagene Holz mit einem Transportfahrzeug über den Bewirtschaf- tungsweg. Eine Alternative zum Bewirtschaftungsweg bestehe nicht, da in Bezug auf die weitere mögliche Zu- fahrt eine Gewichtsbeschränkung gelte. Die Ausgestaltung des Bewirtschaftungswegs beurteilt sich nach dem Gesagten nach der extensiven Bewirtschaftungsform der Gras- und Milchwirtschaft. An den Ausbaustandard können nicht die gleichen Anforderungen gestellt werden wie etwa bei der Erschliessung einer intensiv bewirt- schafteten Fläche, welche grosse Fahrzeuge erfordert (etwa Ackerbau), oder gar eines Landwirtschaftsbe- triebs, welcher das ganze Jahr und regelmässig erreicht werden muss. 3.f) Nach dem vorab Gesagten dient der Bewirtschaftungsweg einer extensiven Bewirtschaftungsform. Zudem ist bezogen auf das ganze Jahr mit einem geringen Verkehr zu rechnen, was für unbefestigte Fahrspuren spre- chen könnte. Ein massgebendes Kriterium für den Oberbau ist vorliegend das Gefälle. Den Baugesuchsunter- lagen kann entnommen werden, dass der rund 300 m lange Bewirtschaftungsweg im Abschnitt 2 ein Gefälle von 10 bis 15 Prozent, im Abschnitt 3 ein Gefälle von 25 Prozent und im Abschnitt 4 ein Gefälle von 11 Prozent aufweist. Obwohl sich die landwirtschaftliche Tätigkeit im Wesentlichen auf wenige Sommermonate be- schränkt, erweist es sich als gerechtfertigt, im steilsten Bereich im Abschnitt 3 befestigte Fahrspuren als be- triebsnotwendig zu beurteilen. Bezüglich der Abschnitte 2 und 4 würden zwei Betonfahrspuren den Komfort erhöhen und den Aufwand für den Unterhalt des Bewirtschaftungswegs reduzieren. Die blosse Dienlichkeit reicht aber nicht aus, um von einer objektiven Notwendigkeit im Sinne von Art. 16a Abs. 1 RPG und Art. 34 Abs. 4 Bst. a RPV ausgehen zu können. Es mag zudem zutreffen, dass die Übergänge zwischen den verschie- denen Oberbauten etwas schadenanfälliger sind. Diesem Argument ist der geringe Verkehr entgegen zu halten und das massgebende Kriterium der Betriebsnotwendigkeit. Zu den Argumenten der beiden Landwirte gilt es zu bemerken, dass der Schutz der landwirtschaftlichen Bauten und Anlagen vor dem abfliessenden Wasser vorliegend kein Kriterium darstellt. 3.g) Nach dem vorab Gesagten erweisen sich zwei durchgehende Betonfahrspuren für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung als nicht betriebsnotwendig, weshalb die kommunale Baubewilligungsbehörde und die Abtei- lung Raumentwicklung der Sanierung des Bewirtschaftungswegs mit zwei durchgehenden Betonfahrspuren die Baubewilligung zu Recht verweigert haben. Als betriebsnotwendig erweisen sich hingegen zwei befestigte Be- tonfahrspuren im steilsten Bereich im Abschnitt 3. Demgemäss haben die kommunale Baubewilligungsbehörde und die Abteilung Raumentwicklung hinsichtlich des Abschnitts 3 die Sanierung mit zwei Betonfahrspuren zu Recht bewilligt. Seite 2/2