Weiter lässt sich weder den Ausführungen der Vorinstanzen noch den Akten entnehmen, dass dem Rekurrenten der Gesprächsinhalt (Auflösung des Arbeitsverhältnisses) vorgängig eindeutig mitgeteilt wurde oder dass ihm eine Überlegungsfrist für die drei Optionen eingeräumt worden wäre. Die Vorinstanz macht diesbezüglich zwar geltend, dass bereits an den beiden Gesprächen vom 21. November und vom 27. November 2017 über das Vertragsende diskutiert worden sei. […] Dass dabei auch über eine sofortige Vertragsbeendigung oder eine Arbeitnehmerkündigung gesprochen wurde, lässt sich weder aus den Akten noch aus den Ausführungen der Vorinstanzen entnehmen.