Zur Begründung hielt er fest, dass er am 15. Januar 2018 arbeitsunfähig gewesen sowie unter Druck gesetzt und genötigt worden sei, eine von drei Varianten zu unterschreiben. Mit Schreiben vom 30. Januar 2018 teilte der Personaldienst X. mit, dass der Arbeitgeber die Kündigung, welche von ihm ausgesprochen worden sei, nicht widerrufen oder annullieren könne. Am 26. Juni 2018 erliess das Ressort Soziales der Gemeinde Y. auf Ersuchen von X. eine Verfügung, mit der es feststellte, dass das Arbeitsverhältnis mit X. spätestens per 30. April 2018 beendet wurde. Den gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs wies der Gemeinderat ab.