Selbst wenn der geltend gemachte Mehraufwand unter Art. 11 Abs. 2 TGV subsumiert werden könnte, bleibt der Rekurrent den Nachweis einer Notlage schuldig. Er weist lediglich pauschal darauf hin, dass ein Einkommensverlust in der Höhe von Fr. 20'000.00 bei den landwirtschaftlichen Preisen und Einkommen zu einer Notlage führe. Welche Rechnungen nicht bezahlt werden konnten oder welche Art von Investitionen nicht getätigt werden konnten, bleibt offen. Inwiefern sich die Familie einschränken musste, bleibt ebenfalls unklar. Gewisse Einschränkungen in der Lebenshaltung sind zumutbar und rechtfertigen keine staatliche Entschädigung.