Da sämtliche Vorwürfe keine besonders schwerwiegenden Pflichtverletzungen darstellen, welche eine fristlose Kündigung rechtfertigen würden, kann auf eine detailliertere Prüfung der Vorwürfe der Vorinstanz verzichtet werden. Die vorliegend vorgeworfenen Verfehlungen sind – wenn überhaupt – als leichte Pflichtverletzungen zu betrachten, die nur im Wiederholungsfall und trotz Verwarnung eine fristlose Kündigung rechtfertigen würden. Die Rekurrentin wurde weder verwarnt, noch wurden Weisungen erteilt. Die Rekurrentin genoss aufgrund ihrer Position ein höheres Vertrauen und es konnten höhere Erwartungen an ihre Treuepflicht gestellt werden. Trotzdem stellen die Verfehlungen, auch in ihrer