Allerdings handelt es sich nicht um eine besonders schwere Pflichtverletzung. Aufgrund der bestehenden Arbeitsunfähigkeit wäre die Rekurrentin ohnehin nicht zur Arbeit erschienen. Somit wurde der betriebliche Ablauf weder beeinträchtigt noch gefährdet (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4465/2013 vom 31. Oktober 2013 E. 7.2). Da sämtliche Vorwürfe keine besonders schwerwiegenden Pflichtverletzungen darstellen, welche eine fristlose Kündigung rechtfertigen würden, kann auf eine detailliertere Prüfung der Vorwürfe der Vorinstanz verzichtet werden.