Die Gründe, welche gegen eine Standortgebundenheit des geplanten Verpflegungsstandes sprechen, sind die haushälterische Nutzung des Bodens und die Trennung des Baugebietes vom Nichtbaugebiet (Art. 1 Abs. 1 RPG), der Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen wie Boden, Luft, Wasser, Wald und Landschaft (Art. 1 Abs. 2 lit. a RPG) und die Schonung der Landschaft, insbesondere die Erhaltung der naturnahen Landschaften und Erholungsräume (Art. 3 Abs. 2 lit. d RPG). Die Realisierung des geplanten Verpflegungsstandes als teilmobile Baute entkräftet den Grundsatz der haushälterischen Nutzung des Bodens nicht, da der Verpflegungsstand an jedem Standort immer Boden beanspruchen wird.