Objektive Gründe, welche den Standort in der Nichtbauzone als erheblich vorteilhafter erscheinen lassen, könnten, wie es auch die Rekurrenten geltend machen, die Lage des geplanten Verpflegungsstandes an einem bestehenden Wander- bzw. Bikeweg und die Lage innerhalb eines touristischen Interessengebietes sein. Rein subjektiver Natur in Bezug auf die Standortgebundenheit ist hingegen der Grund, dass beim geplanten Standort eine schöne Aussicht besteht. Diese ist für einen Verpflegungsstand aus betrieblicher Sicht nicht notwendig.