Die Rekurrenten machen hierzu geltend, dass Bergrestaurants ausserhalb der Bauzonen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung als standortgebunden anerkannt würden. Vorliegend handelt es sich jedoch nicht um ein Bergrestaurant, sondern um einen Verpflegungsstand in der Landwirtschaftszone, welcher auch in einem touristischen Interessengebiet zu liegen käme. Zudem müsste auch bei einer analogen Anwendung der Rechtsprechung zu den Bergrestaurants immer noch eine Auseinandersetzung mit möglichen Alternativstandorten oder -lösungen stattfinden (vgl. BGE 136 II 214 E. 2.2 S. 19).