e) Zusammengefasst ist die bereits ausgeführte Geländeaufschüttung aufgrund des rein subjektiven Grundes der einfacheren Bewirtschaftung als nicht standortgebunden gemäss Art. 41c Abs. 1 Satz 1 GschV zu qualifizieren und es liegen keine standörtlichen Verhältnisse vor, welche einen Standort im Gewässerraum bedingen. Weiter liegt die bereits ausgeführte Geländeaufschüttung auch nicht im öffentlichen Interesse. Damit ist die bereits ausgeführte Geländeaufschüttung nicht bewilligungsfähig und eine nachträgliche Baubewilligung kann nicht erteilt werden. Seite 3/3