c) Das Tiefbauamt hält im Bauentscheid vom 21. August 2019 fest, dass die bereits erstellte Geländeaufschüttung weder im öffentlichen Interesse liegt noch eine Standortgebundenheit im Sinne der Gewässerschutzverordnung gegeben sei sowie auch keine Ausnahmetatbestände gemäss Art. 41c Abs. 2 GSchV vorlägen. Insbesondere lägen aus wasserbaupolizeilicher Sicht keine topografisch beschränkten Platzverhältnisse vor. Schliesslich würde die Geländeaufschüttung eine allfällige zukünftige Offenlegung des Bachs erschweren.