Der Rekurrent ist daher von Gesetzes wegen verpflichtet, Notfalldienst zu leisten. Dieses Ergebnis stützt im Übrigen auch das Verhältnismässigkeitsprinzip und die damit einhergehende Praxis, die im Zusammenhang mit Nebenbestimmungen bei Bewilligungen aufgestellt wurde (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 907): Statt dem Rekurrenten die Diensttauglichkeit gänzlich abzusprechen, hätte er – im Sinne einer milderen Massnahme – vorläufig zum Dienst in der ANOS eingeteilt werden können. Bewährt er sich in der Praxis nicht, hat die Vorinstanz ohnehin das jederzeitige Recht, ihn verfügungsweise vom Dienst auszuschliessen.