Aus den Akten ergeben sich ernsthafte Zweifel an einer effektiven Dienstuntauglichkeit des Rekurrenten. So verfügt er über einen Fortbildungstitel in Notfallmedizin, war gemäss Lebenslauf als Assistenzarzt auch auf der internistischen Abteilung tätig und von 2009 bis Ende 2018 in den (kassen-)ärztlichen Notfalldienst im Raum X eingebunden. Es ist daher nicht zweifelsfrei erstellt, dass ein wichtiger Grund zur Befreiung von der Mitwirkung im Notfalldienst im Sinne von Art. 42 Abs. 1 Satz 2 GG gegeben ist. Der Rekurrent ist daher von Gesetzes wegen verpflichtet, Notfalldienst zu leisten.