Diesen Beweis vermag die Vorinstanz nicht zu erbringen, womit sie die Folgen der Beweislosigkeit trägt. Es genügt nicht, sich hauptsächlich darauf zu berufen, dass der Rekurrent (Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates sowie für Chirurgie) über keinen Weiterbildungstitel in Allgemeine Innere Medizin oder als praktischer Arzt verfügt. Diese Weiterbildungstitel sind, wie dargelegt, nicht notwendige Voraussetzung für die Mitwirkung im ambulanten Notfalldienst.