c) Die formelle und materielle Beweislast dafür, dass die Tatbestandsvoraussetzung des wichtigen Grundes gemäss Art. 42 Abs. 1 Satz 2 GG in Form einer Dienstuntauglichkeit vorliegt, trägt die Vorinstanz, insbesondere wenn die Befreiung – wie hier – gegen den mittlerweile geänderten Willen des Dispensierten erfolgt (vgl. KIENER/RÜTSCHE/KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Aufl. 2015, Rz. 781 f.). Diesen Beweis vermag die Vorinstanz nicht zu erbringen, womit sie die Folgen der Beweislosigkeit trägt.