eine Arztperson sich selbst als genügend kompetent erachtet, den Dienst zu leisten. Denn aufgrund von Art. 40 lit. a MedBG sind Ärztinnen und Ärzte ohnehin persönlich verpflichtet, sich an die Grenzen ihrer Kompetenzen zu halten. Rechtsvergleichend zeigt sich im Übrigen, dass z.B. der Kanton Solothurn Spezialärztinnen und Spezialärzte nicht generell ausschliesst, sondern sie grundsätzlich auf deren Wahl hin im allgemeinen hausärztlichen Notfalldienst zulässt (Art. 12 des Reglements über den ärztlichen Notfalldienst im Kanton Solothurn der Gesellschaft der Ärztinnen und Ärzte des Kantons Solothurn vom 20. November 2014).