148 zu Art. 40). Nach dem Dargelegten ist daher für die Annahme einer Dienstuntauglichkeit massgebend, dass einer Spezialärztin oder einem Spezialarzt aufgrund der Aus-, Weiter- und Fortbildung sowie des praktischen Werdegangs überhaupt keine allgemeinmedizinischen Kompetenzen (mehr) attestiert werden können. Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob Seite 1/2 Verwaltungsentscheid AR GVP 31/2019, Nr. 1562