Diese a priori und von Amtes wegen vom Dienst zu dispensieren, würde nicht nur der gesetzlichen Ordnung widersprechen, die eine Befreiung von der Mitwirkungspflicht in ambulanten Notfalldiensten nur im Einzelfall und nur aus einem wichtigen Grund zulässt, sondern auch der herrschenden Lehre. Diese vertritt die Auffassung, dass eine Ärztin oder ein Arzt sich nicht auf die Spezialisierung berufen könne und den Beistand in dringenden Fällen sowie die Mitwirkung in Notfalldiensten deswegen nicht verweigern dürfe. Allerdings werde auch nicht bezweckt, Ärztinnen und Ärzte in Notfalldiensten einzusetzen, die sich aufgrund von Art.