Entscheidend ist also, ob hier ein wichtiger Grund im Sinne von Art. 42 Abs. 1 Satz 2 GG vorliegt oder nicht. Den Materialien zur jüngsten Gesundheitsgesetzrevision lässt sich entnehmen, dass darunter auch „eine auf mangelnder Kenntnisse beruhende Dienstuntauglichkeit“ fällt (Bericht und Antrag des Regierungsrates an den Kantonsrat vom 12. September 2017, S. 7). Wann konkret von einer Untauglichkeit auszugehen ist, wird hingegen nicht weiter erwähnt.