Aus den Erwägungen: 4. a) Nach Art. 40 lit. g des Bundesgesetzes über die Medizinalberufe (MedBG; SR 811.11) i.V.m. Art. 42 Abs. 1 des Gesundheitsgesetzes (GG; bGS 811.1) sind sämtliche Ärztinnen und Ärzte mit einer Berufsausübungsbewilligung zur Mitwirkung in ambulanten Notfalldiensten verpflichtet. Sie können davon aus wichtigem Grund ganz oder teilweise befreit werden. Entscheidend ist also, ob hier ein wichtiger Grund im Sinne von Art. 42 Abs. 1 Satz 2 GG vorliegt oder nicht.