AR GVP 31/2019, Nr. 1562 Ambulanter Notfalldienst. Für die Annahme einer Dienstuntauglichkeit ist massgebend, dass einer Spezialärztin oder einem Spezialarzt aufgrund der Aus-, Weiter- und Fortbildung sowie des praktischen Werdegangs überhaupt keine allgemeinmedizinischen Kompetenzen (mehr) attestiert werden können. Entscheid des Departements Gesundheit und Soziales, 05.08.2019