6. Zusammengefasst ist der Rekurs gutzuheissen und die strittige Ziff. 2 des Verfügungsdispositivs aufzuheben. Die Sache ist zum Erlass einer neuen Verfügung zurückzuweisen. Die Vorinstanz darf aber erst dann neu verfügen, wenn aufgrund einer rechtskräftigen AHV-Beitragsverfügung feststeht, wie viel AHV-pflichtiges Einkommen der Rekurrent im Jahr 2019 erzielt hat. Insoweit steht auch der Rekurrent in der Pflicht, die AHV- Beitragsverfügung für das Jahr 2019 der Vorinstanz umgehend einzureichen, sobald diese vorliegt. Bis dahin ist die Vorinstanz befugt, die Ersatzabgabe für den Notfalldienst beim Rekurrenten provisorisch zu erheben.