4.3 des vorinstanzlichen Reglements „Reglement der Appenzellischen Ärztegemeinschaft über den ambulanten ärztlichen Notfalldienst in den Kantonen Appenzell Ausser- und Innerrhoden vom 7.5.2018“ (Reduktion um 75 Prozent bei einem AHV-pflichtigen Einkommen unter Fr. 50‘000.00) kann die Vorinstanz die provisorische Ersatzabgabe für das Jahr 2019 deswegen bei Fr. 1‘000.00 festsetzen. Ob eine solche schematisierende Praxis dem Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 BV; SR 101) und den Bemessungsgrundsätzen im Abgaberecht standhält (Art. 127 Abs. 2 BV; vgl. BGE 125 I 65 E. 3), kann offen bleiben. Diese Frage ist im Rahmen der definitiven Erhebung der Ersatzabgabe zu beurteilen.