Analog zu anderen Veranlagungen steht gegen eine provisorische Abgabenerhebung kein Rechtsmittel offen, da es sich um kein definitiv festgelegtes Rechtsverhältnis und somit nicht um eine Verfügung handelt (vgl. GVP/SG 2004 Nr. 56). Wird die Ersatzabgabe für den Notfalldienst provisorisch erhoben, kann grundsätzlich auf die letzte rechtskräftige AHV-Beitragsverfügung (oder den letzten Lohnausweis) abgestellt werden – beim Rekurrenten also auf jene betreffend 2017 (AHV-pflichtiges Einkommen: Fr. 0.00). Im Sinne von Ziff. 4.3 des vorinstanzlichen Reglements „Reglement der Appenzellischen Ärztegemeinschaft über den ambulanten ärztlichen Notfalldienst in den Kantonen