Dies namentlich vor dem Hintergrund, dass sie Mittel zur Deckung der Kosten benötigt, welche ihr im laufenden Jahr aus der Organisation des Notfalldienstes erwachsen (Art. 42 Abs. 1bis und Art. 42a Abs. 3 GG). Analog zu anderen Veranlagungen steht gegen eine provisorische Abgabenerhebung kein Rechtsmittel offen, da es sich um kein definitiv festgelegtes Rechtsverhältnis und somit nicht um eine Verfügung handelt (vgl. GVP/SG 2004 Nr. 56).