d) Die Vorinstanz ist allerdings befugt, die mutmasslich geschuldete Ersatzabgabe provisorisch aufgrund der mutmasslichen Einkommensverhältnisse zu erheben und eine allfällige Differenz nach der definitiven Abgabenerhebung nachzufordern oder zurückzuerstatten. Dies namentlich vor dem Hintergrund, dass sie Mittel zur Deckung der Kosten benötigt, welche ihr im laufenden Jahr aus der Organisation des Notfalldienstes erwachsen (Art. 42 Abs. 1bis und Art. 42a Abs. 3 GG).