Vorliegend kommt es also darauf an, welches AHV-pflichtige Einkommen der Rekurrent im laufenden Jahr 2019 erzielen wird. Augenscheinlich steht dies im jetzigen Zeitpunkt noch nicht fest, weshalb ebenso wenig auf die eingereichte AHV-Beitragsverfügung für das Jahr 2017 abgestellt werden kann. Analog vergleichbarer Veranlagungsprozesse (z.B. Steuern oder Wehrpflichtersatzgabe, vgl. Art. 25 Abs. 2 Bundesgesetz über die Wehrpflichtersatzabgabe [WPEG; SR 611]) ist die definitive Erhebung der Notfalldienstersatzabgabe erst in den auf das Ersatzjahr folgenden Jahren vorzunehmen (sog. postnumerando) – sofern der Arzt oder die Ärztin überhaupt einen Reduktionsgrund geltend macht.