c) Gemäss Wortlaut von Art. 42a Abs. 2 lit. b GG kommt es bei der Frage, ob die Ersatzabgabe zu reduzieren sei, auf die Einkommensverhältnisse des „betreffenden Jahres“ an. Was darunter zu verstehen ist, lässt sich den Materialien nicht entnehmen. Nach Sinn und Zweck der Bestimmung gilt als „betreffendes Jahr“ das Ersatzjahr. Das heisst, es kommt auf die Einkommensverhältnisse desjenigen Jahres an, für das die Befreiung von der Notfalldienstpflicht verfügt und die Realleistungspflicht in eine Geldleistungspflicht umgewandelt wurde.