b) Es trifft zwar zu, dass der Rekurrent die AHV-Beitragsverfügung für das Jahr 2017 erst im Rekursverfahren beibrachte. Aus prozessualer Sicht würde ihm indes daraus kein Nachteil erwachsen. Die Rekursinstanz ermittelt den Sachverhalt von Amtes wegen (Untersuchungsgrundsatz) und berücksichtigt bei ihrem Entscheid grundsätzlich auch neue Tatsachen und Beweismittel, die der Vorinstanz nicht bekannt waren (Art. 33 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [bGS 143.1; VRPG]).