Gemäss dieser Verfügung erzielte er 2017 ein AHV-pflichtiges Einkommen von Fr. 0.00. Die Vorinstanz macht demgegenüber geltend, dass der Rekurrent im vorinstanzlichen Verfahren nicht nachweisen konnte, dass sein AHV-pflichtiges Einkommen weniger als Fr. 100‘000.00 betrage.