a) Die in Art. 42a Abs. 2 GG aufgelisteten Reduktionsgründe sind zwingend und können von den Berufsverbänden weder erweitert noch unterschritten werden. Der Rekurrent macht geltend, dass sein AHV-pflichtiges Einkommen aus ärztlicher Tätigkeit unter Fr. 100‘000.00 liege (Art. 42a Abs. 2 lit. b GG), weshalb nicht die volle Ersatzabgabe von Fr. 4‘000.00 geschuldet sei. Zum Beleg reichte er im Verlaufe des Rekursverfahrens die definitive Verfügung der AHV-Ausgleichskasse vom 27. März 2019 betreffend das Beitragsjahr 2017 ein (AHV-Beitragsverfügung). Gemäss dieser Verfügung erzielte er 2017 ein AHV-pflichtiges Einkommen von Fr. 0.00.